Traunstein, 25.02.90
SATZUNG
- 1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 18.10.1988 in Traunstein gegründete Verein trägt den Namen "1. PBC Traunstein e. V." und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Traunstein.
- Der Bereich des Vereins umfasst das Kreisgebiet Traunstein.
- Der Verein ist Mitglied im "Bayerischen Landessportverband e. V." und unterwirft sich dessen Satzung und Ordnungen.
- Mitglied des Vereins können nur Einzelpersonen werden. Die Zutrittserklärung bedarf der schriftlichen Form. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand zum Ende des jeweiligen Quartals eingereicht werden. Der Austritt muss 14 Tage vor Quartalsende bei der Vorstandschaft eingegangen sein. Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten sind, werden nicht mehr aufgenommen. Ein Mitglied kann jedoch durch schriftliche Erklärung auf bestimmte Zeit ruhen.
- 2 Zweck und Aufgaben
- Förderung des Pool-Billard-Sportes.
- Festlegung der Spielbestimmungen (Sport- und Turnierordnung).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Mitgliederbeitrag
- Der Monatsbeitrag für jedes Geschäftsjahr wird von der jeweils vorausgehenden Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliederbeitrag ist für jeweils ein Monat im voraus zu entrichten. Der Beitrag wird im Bankabbuchungsverfahren eingezogen.
- 4 Ausschüsse des Vereins
Ausschüsse können bei Bedarf für begrenzte Zeiträume und bestimmte Aufgaben vom Vorstand ernannt werden.
- 5 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Einzelpersonen.
- Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen. Es kann sich zu Wort melden; ob ihm das Wort erteilt wird, entscheidet der Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden, Zeit und Ort sollen durch die Mitgliederversammlung des Vorjahres bestimmt sein.
- Der Vorstand hat alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu laden (unter Angabe der Tagesordnung).
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) Entgegennahme der Jahresberichte
- b) Entgegennahme des Jahresabschlusses (Kassenbericht)
- c) Entlastung des Vorstandes
- d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- e) Abberufung der unter Ziffer 4 genannten Personen bei Vorlage eines wichtigen Grundes. Für eine Abberufung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres unter Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
- g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- h) Beschlussfassung über Anträge, die von den Mitgliedern vorgetragen werden. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
zugelassen werden.
- i) Beschlussfassung über den jährlichen Spielplan
- j) Beschlussfassung über die Auffassung des Vereins
§8 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften. |
Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 9 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt- zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder einer beschlussfähigen Versammlung.
- 1O Beiträge und Geschäftsjahr
- Beiträge
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der
deutschen Sporthilfe zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu.
- 5 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Einzelmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Abstimmung
- a) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht durch mindestens 1/4 der anwesenden Stimmen Widerspruch erfolgt.
- b) Die Wahl des Vorstandes kann geheim erfolgen.
- c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, sofern nicht die Satzung eine andere Stimmen-
mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
- d) Die Wahl für den Vorstand erfolgt auf die Dauer für ein Jahr. Wiederwahl ist möglich
- e) Von den durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer scheidet alle zwei Jahre ein Prüfer aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist.
C6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand des Vereins bei Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt.
- 7 Zusammensetzung und Aufgabe des Gesamtvorstandes
- Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand.
- Der Gesamtvorstand tritt in besonderen Angelegenheiten zusammen.
- Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.